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Allgemeine Mietbedingungen

 

 

1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich

 

 

1.1

Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle im Kulturpalast und im Schloß Albrechtsberg stattfindenden Veranstaltungen.

 

 

1.2

Ferner gelten für Veranstaltungen mit Ausstellungen und für Ausstellungen die "Zusätzlichen Mietbedingungen für Ausstellungen" im Kulturpalast und im Schloß Albrechtsberg.

 

 

1.3.

Für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und den Eintrittskartenverkauf gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.

 

 

2 Vertragsgegenstand

 

 

2.1

Mietgegenstände sind: Räume, Flächen, Inventar,Technik, Werbeflächen, Personal und Dienstleistungen.

 

 

2.2

Der Vermieter übergibt dem Mieter die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand, hiervon hat sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen an den Mietgegenständen vornehmen, Werbeflächen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden.

 

 

2.3

Mit Vertragsabschluss bekennt der Mieter, dass ihm die vermieteten Räume hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Ausstattung und Benutzungszwecke genau bekannt sind.

 

 

2.4

Der Mieter hat bei der Übergabe erkennbare Mängel am Mietobjekt und an den Mietgegenständen unverzüglich geltend zu machen.

 

 

3 Vermieter

 

 

Vermieter ist die Konzert-und Kongressgesellschaft mbH Dresden Kulturpalast / Schloß Albrechtsberg.

 

 

4 Mieter

 

 

4.1

Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen und auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung der Miet-gegenstände, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist nicht gestattet.

 

 

4.2

Auf allen Drucksachen, Plakaten, Einladungen, Internet etc. ist der Veranstalter anzugeben.

 

 

4.3

Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung der Mietgegenstände anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

 

 

4.4

Alle eventuell erforderlichen Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen.

 

 

 

5. Reservierung / Vertragsabschluss / Zahlung

 

 

5.1

Schriftlich oder mündlich gewünschte Terminvornotierungen sind für Mieter und Vermieter unverbindlich. Im Rahmen einer Options-vereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung angegebenen Zeitraum verbindlich zu reservieren. Aus der Vormerkung eines Termins oder einer Option kann kein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.

 

 

 

5.2

Terminvornotierungen sind nicht möglich, wenn

a) durch die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist oder die Veranstaltung verstößt gegen geltendes Recht

b) das Programm oder einzelne Programmpunkte von dem Vermieter beanstandet werden, weil Gefahren für das Personal, die Besucher, das Gebäude oder seine Einrichtungen zu erwarten sind

c) und der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit ist.

 

 

 

5.3

Das Mietverhältnis kommt nur durch Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zustande.

 

 

5.4.

Die im Vertrag vereinbarte Miete wird wie folgt fällig: 25 % der Mietgebühren zwölf Monate vor Beginn der Veranstaltung bzw. nach Vertragsabschluss, wenn der Beginn der Veranstaltung innerhalb der zwölf Monate liegt. Rest der Mietgebühren einen Monat vor Beginn der Veranstaltung. Die Berechnung der zusätzlichen Leistungen erfolgt nach Leistungserbringung und wird 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Kommt ein Mieter den vorgenannten Zahlungen nach Rechnungslegung nicht nach, hat der Vermieter das Recht auf Kündigung des Vertrages. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank fällig.

 

 

 

6 Ablauf der Veranstaltung

 

 

6.1

Der Mieter hat bei Abschluss eines Mietvertrages, spätestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zugeben.

 

 

6.2

Der Veranstalter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Kartenvorverkaufs, jedoch spätestens bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin, dem Vermieter eine Bühnen anweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.

 

 

6.3

Kommt der Mieter den in Punkt 6.1 und 6.2 genannten Verpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann.

 

 

6.4

Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungs-und Einrichtungsplanesoder tatsächliche Abweichungen von diesen Plänen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

 

 

6.5

Personeller und technischer Mehraufwand, durch nichtrechtzeitig eingereichte Organisationsübersichten undBühnenanweisungen, ist vom Mieter zu tragen.

 

 

7 Mietdauer

7.1

Die Mietgegenstände werden lediglich für die im Mietvertragvereinbarte Zeit, einschließlich Auf- undAbbau, gemietet. Bei Erweiterung der Mietzeit ist eineMiete nach dem Tarif zu zahlen.Fremdkosten, die durch Änderung der Mietzeit entstehen,gehen zu Lasten des Mieters.

 

 

7.2

Vom Mieter eingebrachte Gegenstände sind von ihminnerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. NachAblauf der Mietzeit können sie kostenpflichtig entferntund, eventuell auch bei Dritten, auf Kosten desMieters gelagert werden. In diesem Falle ist eineHaftung des Vermieters ausgeschlossen.

 

 

8 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät

8.1

Sämtliche Mietgegenstände dürfen nur für den vereinbartenZweck benutzt werden.

 

 

8.2

Instrumente und technisches Gerät müssen bei Übergabevom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustandgeprüft werden. Liegen bei Rückgabe Schäden vor, soerfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kostendes Mieters.

 

 

8.3

Das Stimmen von Instrumenten des Vermieters wirdauf Kosten des Mieters durch eine vom Vermieter zubestimmende Firma übernommen.

 

 

8.4

Transportmittel können entgeltlich vom Mieter benutztwerden.Für das Be- und Entladerisiko hat der Mieter selbsteinzustehen.

 

 

9 Miete

9.1

Für die Überlassung der Mietgegenstände wird eineMiete nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesgeltenden Preisliste des Vermieters berechnet.

 

 

9.2

Der Vermieter kann vom Mieter eine angemesseneSicherheitsleistung für die Zahlung der Miete bzw.Mietvorauszahlung verlangen.

 

 

9.3

Die endgültige Abrechnung erhält der Mieter nach derVeranstaltung. Der Restbetrag ist nach Rechnungslegungfällig.

Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

 

 

9.4

Für von dem Vermieter im Einvernehmen mit demMieter eingesetztes fremdes Personal und angemieteteGegenstände werden die entstehenden Kosten zuzüglicheiner Vermittlungsgebühr berechnet.

 

 

9.5

Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsenin Höhe von 2,5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatzder Europäischen Zentralbank fällig. DerNachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt demVermieter vorbehalten.

 

 

10 Hausordnung, Hausrecht. Sicherheit

10.1

Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf demGelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraftGesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung desHausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zuberücksichtigen.

 

 

10.2

Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Drittenwird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräftenausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folgezu leisten ist.

 

 

10.3

Technische Einrichtungen des Vermieters dürfen nur vondessen Personal bedient werden, dies gilt auch für einAnschließen an das Licht-, Kraft-, Wasser-, AbwasserundKommunikationsnetz.

 

 

10.4

Schließer, Einlass- und Aufsichtskräfte sowie Ordnerwerden auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt.

 

 

10.5

Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen,elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteilersowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingtfrei zugänglich und unverstellt bleiben.

 

 

10.6

Soweit erforderlich, haben Beauftragte des Vermieters,des gastronomischen Betriebes, der Polizei, der Feuerwehr,des Sanitätsdienstes und das KontrollpersonalZutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in derAusübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.

 

 

10.7

Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vereinbarungsgemäßvom Vermieter vorgenommenwerden, gehen zu Lasten des Mieters. Er trägt ebenfallsdie Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichenZustandes. Aufbauten müssen den ordnungsbehördlichenund feuerschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.Das eigenmächtige Anbringen von Plakateno.ä. ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügunggestellte Mietgegenstände müssen in einwandfreiemZustand zurückgegeben werden.

 

 

10.8

Eine Verwendung von offenem Licht, Feuer, Laser- undPyrotechnik ohne Genehmigung des Vermieters istverboten.

 

 

10.9

Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltunghaben im Einvernehmen mit dem Personal des Vermieters,sowie unter Beachtung der geltenden Bestimmungeninsbesondere der' Versammlungsstättenverordnungund der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.

Sämtliche für Dekorations- und Ausstellungszwecke verwendeteMaterialien müssen schwer entflammbar nachDIN 4102 sein. Dies gilt nicht für Druckschriften.

In Sonderfällen ist eine vorherige Abnahme durch dieBauaufsicht im Ordnungsamt Dresden-Altstadt und demBrandschutz- und Rettungsamt (Feuerwehr) erforderlich.Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

Für eingebrachte technische Anlagen sind die erforderlichenZertifikate und Prüfbescheide durch den Mietervorzulegen.

Die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen kannzum Ausfall bzw. dem Abbruch der Veranstaltungführen. Die Kosten hat in jedem Fall der Veranstalter zutragen.

 

 

11 Garderoben, Toiletten

11.1

Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben undToiletten obliegt dem Vermieter. Der Vermieter istberechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführenzu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungenhaben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.

 

 

11.2

Abzulegende Kleidungsstücke sind in der Garderobeaufzubewahren (Garderoben pflicht). Der Mieter sorgtdafür, dass die Garderobenpflicht von den Besuchernbeachtet wird.

 

 

11.3

Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieterfür die Garderoben- und Toilettenbenutzung einPauschalpreis eingeräumt werden.

 

 

12 Bewirtschaftung und Merchandising

12.1

Die gastronomische Bewirtschaftung bei Veranstaltungenaller Art auf dem Gelände oder in den Räumendes Vermieters ist ausschließlich dem jeweiligenPächter der KKG vorbehalten. Einzelheiten sind mitihm zu vereinbaren.

 

 

12.2

Der Mieter ist berechtigt, Programmhefte, die imZusammenhang mit der Veranstaltung stehen, aufdem Gelände oder in Räumen des Vermieters zu verkaufen.

Mit Einwilligung des Vermieters ist der Mieter berechtigt,Tonträger oder andere Waren selbst zuverkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen. DerVermieter behält sich vor, eine Umsatzbeteiligung oderGebühr zu verlangen.

Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, eineBerechtigung zum Verkauf von Waren, ganz oderteilweise, auch Dritten zu übertragen.

 

 

13 Durchführung des Eintrittskartenverkaufs

13.1

Der Vermieter stellt dem Mieter/Veranstalter seineVerkaufsorganisation zur Verfügung (Vorverkauf,Abendkasse, Vorverkaufsstellen). Der Umfang desEintrittskartenverkaufes wird vorher mit dem Mietervereinbart.

 

 

13.2

Der Eintrittskartenverkauf wird berechnet. Eswird zuzüglichzum Preis der Eintrittskarten eine Verkaufsgebührerhoben.

 

 

14 Steuern sowie GEMA-Gebühren

14.1

Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung ist dieMehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten.

 

 

14.1

Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung ist dieMehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten.

 

 

14.2

Die Veranstaltung ist vom Mieter bei der GEMA anzumelden,die GEMA Gebühren sind vom Mieter zu entrichten.

 

 

15 Werbung

15.1

Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sachedes Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände desVermieters bedarf sie dessen Einwilligung.

 

 

15.2

Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke inden Mieträumen und auf dem Gelände des Kulturpalastesund von Schloß Albrechtsberg bedarf derschriftlichen Einwilligung des Vermieters.

 

 

15.3

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das auf seinemGelände vorhandene Werbematerial für andere Veranstaltungenzu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältniszu Gegenständen der Werbung desMieters besteht.

 

 

15.4

Das zur Verwendung vorgesehene Werbematerial ist vorVeröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser istzur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere,wenn sie den Interessen des Vermieters widersprichtoder nicht dem Rahmen der üblichen Werbungdes Vermieters entspricht.

 

 

15.5

Texte und Eindrucke, die den Vermieter und dessenVerkaufsorganisation betreffen, werden vom Vermietervorgegeben.

 

 

15.6

Der Vermieter stellt seine Werbemöglichkeiten demMieter entgeltlich zur Verfügung.

 

 

15.7

Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet denMieter zum Schadenersatz.

 

 

16 Örtliches Arrangement, Dienstleistungen

16.1

Der Vermieter ist bereit, für Veranstaltungen das örtlicheArrangement ind. der Gestaltung von Programmengegen eine zu vereinbarende Gebühr zu übernehmen. Eskann auch ein Teilarrangement vereinbart werden.

 

 

16.2

Der Mieter verpflichtet sich, die für die Veranstaltungund deren Vorbereitung möglichen Dienstleistungen desVermieters in Anspruch zu nehmen.Der Mieter kann nur in begründeten Ausnahmefällen dieDienstleistungen des Vermieters ausschlagen; diesbetrifft insbesondere den Eintrittskartenverkauf und dieVeranstaltungstechnik.

 

 

17 Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen,Presseveröffentlichungen

17.1

Film-, Ton- und Videoaufnahmen bedürfen derGenehmigung durch den Vermieter.

 

 

17.2

Der Vermieter ist im Einvernehmen mit dem Mieter berechtigt,Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmenvom Veranstaltungsgeschehen anfertigen zu lassen undfür Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden.

 

 

17.3

Auf Anforderung erhält der Vermieter vom Mieterkostenlos Fotografien, Presseveröffentlichungen undandere Dokumente für das Archiv und eigene Veröffentlichungen.

 

 

17.4

Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter derPresse, des Rundfunks und Fernsehens nach Maßgabeder geltenden Sicherheitsbestimmungen und desBestuhlungsplanes zugelassen.Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung voneiner geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

 

 

18 Haftung

18.1

Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seineErfüllungsgehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen.Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurchentstehen, dass Veranstaltungen anderer Mieter nichtoder nicht wie geplant im Haus durchgeführt werdenkönnen. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglichdem Vermieter mitzuteilen.

 

 

18.2

Der Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen,die aus Anlass seiner Veranstaltung geltendgemacht werden. Wird der Vermieter wegen einesSchadens unmittelbar in Anspruch genommen, so istder Mieter verpflichtet, diesen von dem geltend gemachtenAnspruch einschließlich der entstehendenProzess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen.Er hat dem Vermieter im Rechtsstreit durch gewissenhafteInformationen Hilfe zu leisten.

 

 

18.3

Der Mieter ist verpflichtet, wegen der gesamtenRisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.Der Versicherungsschein ist auf Verlangenvorzulegen.

 

 

18.4

Für Personen- oder Sachschäden, die anlässlich derVeranstaltung entstehen, haftet der Vermieter nur beiVorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.Das gleiche gilt bei Versagen von Einrichtungen, beiBetriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltungbeeinträchtigenden Ereignissen.

 

 

18.5

Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat derVermieter nicht zu vertreten. Für eingebrachte Gegenständedes Mieters, seiner Mitarbeiter und Zuliefererübernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.

 

 

19 Kündigungen aus wichtigem Grund

19.1

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnisaus wichtigem Grund zu kündigen, und zwar insbesonderewenn:

 

a) die vom Mieter zu erbringende Zahlung (Miete,Mietvorauszahlung) trotz Mahnung und Fristsetzungnicht rechtzeitig entrichtet wurde;

b) durch die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltungeine Störung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung eine Schädigung des Ansehens der Stadt zubefürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltendesRecht verstößt;

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichenGenehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen;

d) das Programm oder einzelne Programmpunkte vomVermieter beanstandet werden, weil Gefahren für dasPersonal die Besucher Gebäude oder seine Einrichtungenzu erwarten sind und der Mieter zu einerProgrammänderung nicht bereit ist oder

e) die gemieteten Räume und Flächen zu einemanderen als dem im Mietvertrag angegebenen Zweckgenutzt werden.

 

 

19.2

Bei der Kündigung aus wichtigem Grund stehen demVermieter die gesetzlichen Schadenersatzansprüchezu. Der Mieter hat weder Anspruch auf Schadenersatznoch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenenGewinns.

 

 

20 Nichtdurchführung der Veranstaltung

20.1

Führt der Mieter aus irgendeinem, vom Vermieternicht zu vertretenden Grunde die Veranstaltung nichtdurch, so bleibt er zur Zahlung der im Mietvertrag vereinbartenMiete verpflichtet; ersparte Aufwendungenwerden angerechnet.

 

 

20.2

Bei Stornierung oder Aufschiebung einer Veranstaltungdurch den Mieter werden durch den Vermieternachfolgende Ansprüche geltend gemacht:

 

  • Berechnung von 10 % Mietgebühren bei Bekanntgabeder Stornierung oder Aufschiebung bis zu zwölf
  • Monate vor dem Beginn der Veranstaltung Berechnung von 25 % der Mietgebühren beiBekanntgabe Stornierung oder Aufschiebung zwischenzwölf und sechs Monaten vor dem Beginn der Veranstaltung
  • Berechnung von 50 % der Mietgebühren beiBekannfgabe der Stornierung oder Aufschiebungzwischen sechs und drei Monaten vor dem Beginn derVeranstaltung . Berechnung von 75 % der Mietgebühren beiBekanntgabe der Stornierung oder Aufschiebungzwischen drei und einem Monat vor dem Beginn der
  • Veranstaltung Berechnung von 100 % der Mietgebühren beiBekanntgabe der Stornierung oder Aufschiebungweniger als einen Monat vor dem Beginn der Veranstaltung

 

 

20.3

Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrundhöherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartnerseine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Isthierbei der Vermieter für den Mieter mit Ausgaben inVorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, soist der Mieter zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.

 

 

20.4

Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitigeEintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinemFall unter den Begriff "Höhere Gewalt".

 

 

21 Nebenabreden

Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertragesbedürfen der Schriftform. Sofern der Mieter Mietgegenständeoder Leistungen in Anspruch nehmen möchte, dienicht im Mietvertrag vereinbart sind, hat er vor der Inanspruchnahmedie schriftliche Einwilligung des Vermieterseinzuholen. Diese zusätzliche Vertragsvereinbarung wirddann Bestandteil des Mietvertrages.

 

 

22 Gerichtstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Mietverträgenist Dresden.

 

 

23 Inkrafttreten

Diese Mietbedingungen treten mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft.

 

 

Zusätzliche Mietbedingungen für Ausstellungen

 

1 Geltungsbereich

Diese zusätzlichen Mietbedingungen gelten neben den Allgemeinen Mietbedingungen für alle im Kulturpalast und im Schloß Albrechtsberg stattfindenden Ausstellungen oder Veranstaltungen mit Ausstellungen. Beide Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil.

 

 

2 Ausstellungsmöglichkeiten

Bei der Planung von Ausstellungsständen und der Auswahl von Exponaten ist zu berücksichtigen, dass sowohl im Kulturpalast als auch im Schloss Albrechtsberg in erster Linie Konzerte, Tagungen u.ä. Veranstaltungen stattfinden. Der Vermieter behält sich deshalb vor, nicht in den Rahmen passende Ausstellungsstände oder Exponate auszuschließen.

 

 

3 Bodenbelastbarkeit

Die Bodenbelastbarkeit differiert zwischen den einzelnen Räumlichkeiten. Konkrete Angaben sind beiliegendem Anhang zu entnehmen. Bei Exponaten mit einem größeren Gewicht, ist in jedem Fall eine vorherige Absprache mit dem Technischen Leiter der KKG erforderlich, ob und in welcher Form eine Lastenverteilung erfolgen kann.

 

 

4 Standhöhe

Die maximale Höhe eines Ausstellungsstandes ergibt sich aus den angegebenen Raumhöhen (lichte Höhe) entsprechend der Grundrisspläne oder ist beiliegendem Anhang zu entnehmen.

 

 

5. Standaufbau

5.1 Standaufteilung

Der Mieter hat der KKG zum vereinbarten Termin einen Plan über die Standaufteilung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Aufstellung der Stände ist darauf zu achten, dass gemäß § 19 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VSTättVO) vom 01. Juli 1969 (VG NW: S:548/SGV. NW,232) eine Mindestgangbreite von 2.50 erforderlich ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Fluchtwege sowie die Zugänge zu den Notausgängen und Feuerlöschgeräten nicht verstellt sind. Der Vermieter behält sich eine Prüfung und Abnahme durch die Bauaufsicht vor. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

 

5.2 Transportgeräte

Innerhalb der Räumlichkeiten der KKG dürfen nur Transportgeräte mit Hand- bzw. Elektroantrieb zum Einsatz kommen. Die vom Aussteller oder dessen Beauftragten mitgebrachten Transportgeräte zum Transport von Ausstellungsgut müssen wegen der besonderen Bodenbeschaffenheit für den Kulturpalast und Schloß Albrechtsberg geeignet sein. Sie sind zusammen mit der Vorlage des Planes (Abschnitt 5.1.) anzuzeigen.

 

 

5.3 Nutzung der Tische

Die für Ausstellungszwecke von der KKG zur Verfügung gestellten Tische müssen vor Beschädigungen durch Exponate ggf. mit einem entsprechenden Auflageschutz, der vom Aussteller zu beschaffen ist, versehen werden.

 

 

5.4. Sicherung der Exponate

Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGB!. ISo717) entsprechen.

 

 

5.5. Dekorationsmittel

Dekorationen und Verkleidungen müssen nachweislich nach DIN 4102 schwer entflammbar sein. Von der Firma, die mit der Ausstellungsdekoration beauftragt wurde, ist eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen. Die Verwendung von Stroh, Reet oder ähnlichem Material ist unzulässig. Deckenbespannungen aus Stoff, auch aus schwer Entflammbarem, sind über Besuchergängen und Fluchtwegen nicht gestattet.

 

 

5.6. Wasserversorgung

Eine Versorgung und Entsorgung der Ausstellungsstände mit Wasser ist nicht möglich.

 

 

5.7. Energieversorgung

Die Versorgung der Ausstellungsstände mit elektrischer Energie darf nur von Hauselektrikern der KKG oder von durch den Vermieter zugelassenen Elektroinstallateuren vorgenommen werden.

 

 

5.8. Kochgeräte

Elektrische Kochplatten, Tauchsieder und ähnliche Wärmequellen müssen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen und dürfen nur mit Genehmigung der Feuerwehr der Stadt Dresden aufgestellt werden. Elektrische Kochplatten müssen auf unbrennbaren Unterlagen stehen.

Die Verwendung von Propan und Butan-Gas ist nur mit besonderer Genehmigung der Feuerwehr zulässig.

 

 

5.9. Lagerung von Verpackungsmaterial

In den Ausstellungsräumen darf Verpackungsmaterial nicht gelagert oder untergebracht werden.

 

 

5.10. Beendigung des Aufbaues

Der Aussteller verpflichtet sich, den Standaufbau bis spätestens zum Aufbauendtermin abzuschließen und den Stand vom Verpackungsmaterial zu beräumen.

 

 

5.11. Bodenbeläge

Die Hallenböden bestehen aus folgende Bodenbelägen:

 

 

 

 

Kulturpalast:

Erdgeschoss: Steinfließen

Obergeschosse: Teppichboden

 

 

Schloß Albrechtsberg

Foyer Erdgeschoss und Gartensaal: Marmorboden mit Fußbodenheizung

1. Obergeschoss und Emporen: Parkett

Die aufgebrachten Bodenbeläge dürfen nicht genagelt werden. Teppiche können lediglich mit Doppelklebeband

befestigt werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist verboten. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen

werden.

 

 

6 Stand besetzung und Bewachung

 

 

6.1 Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ausstellungsstand während der Öffnungszeiten der Ausstellung mit fachkundigem Personal besetzt ist.

 

 

6.2. Die allgemeine Bewachung des Ausstellungsstandes oder Ausstellungsraumes geschieht durch Beauftragte des Mieters. Den Ausstellern wird empfohlen, eine Bewachung des Messestandes zu veranlassen. Für die Standbewachung darf nur das vom Vermieter autorisierte Bewachungsunternehmen beauftragt werden. Durch die allgemeine Bewachung wird der Haftungsausschluss des Vermieters für Sach- und Personenschäden nicht berührt.

 

 

7 Werbung

 

 

7.1 Umfang der Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Veranstalter gemieteten Räume oder Flächenbereiche zulässig. Soll die Werbewirksamkeit durch Filmvorführung, Diapositive und Lautsprecherwerbung verstärkt werden, ist die schriftliche Einwilligung des Vermieters erforderlich. Eine Werbung politischen Charakters ist nur mit Einwilligung des Vermieters zulässig.

 

7.2. Anbringen von Werbematerial

Werbematerial darf nur an Standwänden angebracht werden.

 

 

8 Reinigung

Der Vermieter sorgt für die allgemeine Reinigung der Ausstellungsräume. Die Reinigung der Ausstellungsstände

obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Ausstellung beendet sein. Erfolgt die Reinigung des Messestandes nicht eigenständig, darf nur eine vom Vermieter zugelassene Reinigungsfirma beauftragt werden.

Verschmutzungen, für die die Standard reinigung nicht genügt, werden durch den Vermieter kostenpflichtig

beseitigt.

 

 

9 Standabbau

Der Abbau von Ausstellungsständen vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche wiederherzustellen. Für Beschädigungen der Decken, Wände und des Fußbodens haftet der Aussteller. Klebestreifen müssen rückstandsfrei entfernt werden.

 

 

10 Inkrafttreten

Diese Mietbedingungen treten mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft.

 

 

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